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Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU - AU 11 14)

Zusammenfassung des Urteils AU 11 14: Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Der Notar X. beurkundete am 31. Oktober 2007 eine letztwillige Verfügung für Z., obwohl er als Beirat von Z. ernannt wurde und somit ein Interessenskonflikt bestand. Die Gemeinde Y. meldete das Fehlverhalten des Notars X. bei der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen. Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b BeurkG darf die Urkundsperson nicht handeln, wenn sie in einer Beurkundung als Vertreter einer beteiligten oder interessierten Person fungiert. Der Beirat von Z. hatte die Aufgabe, die Vermögensverwaltung zu übernehmen, und handelte als gesetzlicher Vertreter von Z. Der Richter entschied, dass der Notar X. aufgrund des Interessenskonflikts ein Fehlverhalten begangen hat.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AU 11 14

Kanton:LU
Fallnummer:AU 11 14
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid AU 11 14 vom 02.12.2011 (LU)
Datum:02.12.2011
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 21 Abs. 1 lit. b BeurkG; Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Der Beirat darf nicht eine letztwillige Verfügung für die verbeiratete Person beurkunden (Ausschliessungsgrund).
Schlagwörter: Beirat; Person; Notar; Mitwirkung; Vertreter; Verfügung; Verwaltung; Urkundsperson; Mitwirkungs; Vermögens; BeurkG; Beurkundung; Ausschliessungsgr; Gemeinde; Aufsichtsbehörde; Urkundspersonen; Fehlverhalten; Verwaltungsbeirat; Sidler; BeurkG; Anzeige; Notars; Erwägungen:; Gemeinderat; Verwaltungsbeiratschaft; Entscheid; Vormundschaftsbehörde; Mitwirkungsbeiratschaft; Geschäfte; Beirats
Rechtsnorm: Art. 395 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AU 11 14

§ 21 Abs. 1 lit. b BeurkG; Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Der Beirat darf nicht eine letztwillige Verfügung für die verbeiratete Person beurkunden (Ausschliessungsgrund).



Notar X. beurkundete am 31. Oktober 2007 für Z. eine letztwillige Verfügung. Die Gemeinde Y. stellte daraufhin Anzeige bei der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen. Diese bejahte ein Fehlverhalten des Notars X.



Aus den Erwägungen:

9. - Der Gemeinderat Y. hat am 23. Oktober 1985 für Z. eine kombinierte Mitwirkungsund Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde Y. vom 6. Dezember 2006 wurde Notar X. als Beirat von Z. ernannt.



9.1. Die Mitwirkungsbeiratschaft hat zur Folge, dass die verbeiratete Person die Geschäfte gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB nicht ohne Mitwirkung des Beirats abschliessen kann. Die Mitwirkung besteht aus der Zustimmung.



Der Verwaltungsbeirat nach Art. 395 Abs. 2 ZGB ist bezüglich der Verwaltung des Vermögens ausschliesslicher gesetzlicher Vertreter der verbeirateten Person. Die verbeiratete Person ist von der Verwaltung ausgeschlossen; der Beirat handelt als Vermögensverwalter gültig auch ohne gegen den Willen der verbeirateten Person (Langenegger, Basler Komm., 4. Aufl., Art. 395 ZGB N 14).



9.2. Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b BeurkG darf die Urkundsperson nicht amten, wenn an der Beurkundung eine Person, als deren Vertreter die Urkundsperson handelt, beteiligt unmittelbar interessiert ist. Gemäss Sidler (Sidler, Kurzkomm. zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, § 21 BeurkG Ziff. 4) hat der Ausdruck «Vertreter» umfassende Bedeutung. Gemeint ist beispielsweise auch der von einer Behörde bestellte Vertreter (z.B. der Vormund, aber auch der Beistand der Beirat, wenn ihnen die Vermögensverwaltung zukommt wenn sie für die betreffende Aufgabe bestellt wurden).



Auch wenn der Beirat im Bereich der letztwilligen Verfügungen keine Prüfungsoder Mitwirkungspflichten hat, besteht für die Tätigkeit als Notar für den Verbeirateten ein Ausschliessungsgrund, da er dessen behördlich bestellter Vertreter ist. Notar X. ist deshalb im Zusammenhang mit der Beurkundung der letztwilligen Verfügung von Z. am 31. Oktober 2007 ein Fehlverhalten vorzuwerfen ( ).



Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 2. Dezember 2011 (AU 11 14)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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